Sie wollen Ihre Heizung modernisieren? Seit 2024 gelten neue Gesetze für die Heizungsmodernisierung. Das stellt Hausbesitzer vor viele offene Fragen. Wir helfen Ihnen dabei, die für Sie richtige Heizung zu finden!
Seit dem 1. Januar 2024 gelten mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
neue Regelungen für den Einbau von Heizungen. Was bedeutet das für Sie und
Ihre Immobilie – sowohl im Bestand als auch im Neubau? Was muss in Bezug
auf die kommunale Wärmeplanung beachtet werden? Welche
Heizungstechnologien kommen für Sie infrage und welche
Fördermöglichkeiten gibt es?
Im Rahmen der „Wärmewochen“ arbeiten wir mit der Heizgeräteindustrie und
dem lokalen Handwerk zusammen, um Sie so individuell wie möglich zu beraten
und die für Sie richtige Heizung zu finden!
Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht
werden. Das galt bereits in der Vergangenheit. Funktionierende Heizungen
können weiter genutzt und auch repariert werden.
In jeder Kommune Deutschlands ist ein Wärmeplan zu erstellen. Bis zum 30. Juni
2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis zum 30. Juni 2028 in
kleineren Städten. Ab diesem Zeitpunkt müssen nach dem Austausch der bestehenden
Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie genutzt werden. Für Neubauten
sind die 65 Prozent ab 2024 verpflichtend.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Übergangsfristen oder für den
Havariefall erhalten Sie unter “Kommunale Wärmeplanung”.
Testen sie unsere Beratungsplattform und lassen Sie sich anschließend persönlich von einem unserer Experten beraten.
Wenden Sie sich bei Fragen zur Heizungsmodernisierung an das Fachhandwerk oder Ihren Energieversorger. Weiterhin sind die eingetragenen Energieberater offen für Ihre Fragen. Die staatliche Förderung „Energieberatung für Wohngebäude“ übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Auch die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an.
Ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren kann durch die
Tarif-Angaben des Energieversorgers nachgewiesen werden.
Für Gaskunden reicht dabei der Abschluss eines üblichen
Biogas-Tarifs beim eigenen Versorger. Bei folgenden
Heiztechnologien und Hybridsystemen braucht es keinen
weiteren Nachweis:
Ja, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen
Wärmeplanung in der Kommune dürfen weiterhin Gasheizungen
eingebaut werden. Diese müssen mit steigenden Anteilen von
Biomasse, zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff betrieben
werden: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab
2040.
Eine weitere Option ist eine Hybridheizung, wobei hybrid den Einsatz
von mindestens zwei Energieträgern bedeutet. Als Hybridheizung wird
meist die Kombination aus einer Luftwärmepumpe und einem Gas-Brennwertkessel
bezeichnet.
Das Heizungsgesetz sieht vor, dass beim Einbau von Heizungen, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine
Beratung erfolgen muss. Die übernimmt der Fachhandwerker.
Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die entsprechende Region
als Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wurde, dürfen auf
100 Prozent H₂ umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Diese sind
bereits heute im Handel erhältlich. Bis zum Wechsel des Gasnetzes
auf Wasserstoff kann eine solche Heizung ohne erneuerbare Gase betrieben
werden.
Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und das Gebiet nicht als
Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen ist, können weiterhin
Gasheizungen verbaut werden. Diese müssen jedoch mit 65 Prozent erneuerbaren
Energien wie zum Beispiel Biogas betrieben werden.
Ein großflächiger Rückbau von Gasverteilnetzen ist nach Ansicht der Branchenverbände nicht zu erwarten, da diese Netze auch für die Versorgung von 1,8 Millionen Industrie- und Gewerbebetrieben sowie für den Einsatz in der Nah- und Fernwärme gebraucht werden. Generell sind die deutschen Gasnetze für den Transport klimaneutraler Gase vorbereitet.
Im Falle einer Heizungshavarie, das heißt die Heizung ist
nicht mehr zu reparieren, greift für Ein- und
Zweifamilienhäuser eine Übergangsfrist von 5 Jahren,
bei Gas-Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern 8 Jahre
und beim Anschluss an ein Wärmenetz nach kommunaler Wärmeplanung
eine Frist von 10 Jahren. Diese Übergangsfristen sollen
sicherstellen, dass Eigentümer sich nach der kommunalen
Wärmeplanung ihrer Region richten können. Während der
Übergangsfristen kann mit einer herkömmlichen Heizung
weiter geheizt werden.
Wenn für ein Haus in einem Neubaugebiet ein Bauantrag nach dem 1.
Januar 2024 gestellt wurde, müssen für die Wärmeversorgung mindestens
65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden. Wird ein neues Haus
außerhalb eines Neubaugebiets gebaut, zum Beispiel aufgrund eines
Lückenschluss, gilt dies erst, sobald die kommunale Wärmeplanung
vorliegt. Dies ist je nach Größe der Kommune laut Wärmeplanungsgesetz
im Sommer 2026 bzw. 2028 der Fall. Liegt diese schon vor, muss bereits
ab Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien
geheizt werden.
Die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen gemäß
Wärmeplanungsgesetz sieht folgende Fristen vor:
In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum
30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens
zum 30.06.2028 ein Wärmeplan vorliegen.
Ab diesen Zeitpunkten müssen neu installierte Heizungen auch in Bestandsgebäuden
und Neubauten außerhalb von ausgewiesenen Neubaugebieten die Gesetzesvorgaben
erfüllen, das heißt, jede Heizung muss mit mindestens 65 Prozent
erneuerbaren Energien betrieben werden oder einer der definierten
Technologien entsprechen.
Kommunen, die bis zum vorgeschriebenen Fristende keine kommunale
Wärmeplanung vorweisen können, werden anschließend so behandelt,
als ob eine vorliegt. Die 65-Prozent-Regel und die Technologievorgabe
gilt dann auch hier.