Auf dem Weg zu einem klimaneutralen Deutschland 2045 wurden für den Wärmemarkt das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) und das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung (KWP) verabschiedet. Erfahren Sie alles Wichtige, was Sie zu den neuen Gesetzen wissen müssen.
Die Novelle des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG), umgangssprachlich auch
Heizungsgesetz genannt, trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Heizungen sollen
künftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die
Forderung gilt bisher aber nur im Neubau oder in den Kommunen, in denen
bereits eine kommunale Wärmeplanung veröffentlicht ist.
Das ist aktuell in den wenigsten deutschen Städten und Landkreisen der Fall.
Das heißt, die Standardmodernisierungen der letzten Jahre auf Gasbrennwerttechnik,
Luftwärmepumpe, Heizöl oder Pelletkessel sind weiterhin möglich.
Wer muss was wann umsetzen?
Der Wegweiser verschafft Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Anforderungen
des Gebäude-Energie-Gesetzes.
Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet Länder und Kommunen dazu, einen Plan vorzulegen, mit welchen Lösungen und Energieträgern sie die Kommune bis 2045 klimaneutral mit Wärme versorgen wollen. Diese Planung ist die Grundlage für die Vorgabe der genutzten Infrastruktur in Stadtteilen und Straßenzügen in Bezug auf Wärme- oder Gasnetze und damit entscheidend für die Wahl der Heiztechnologie je Gebäude. Sie definiert, welche Angebote ab wann in welchen Stadtteilen zur Verfügung stehen. Ohne diese Information könnten Fehlinvestitionen auf Seiten der Eigentümer die Folge sein. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum 30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens zum 30.06.2028 ein solcher Wärmeplan vorliegen.
Im ersten Schritt geht es darum, für die Gebäude einer Gemeinde möglichst exakt den Wärmebedarf und das Einsparpotenzial zu ermitteln. Aktuelle Daten liefern zum Beispiel Katasterämter, Open-Source-Quellen, Geoinformationssysteme – und die Bürger.
Im zweiten Schritt werden die Potenziale zur Energieerzeugung und mögliche Handlungsfelder in der Kommune analysiert: Gibt es Flächen für Windenergie oder Industrieanlagen, deren Abwärme nutzbar ist?
Im dritten Schritt werden die Möglichkeiten für eine künftige, regenerative Wärmeversorgung aufgezeigt und Empfehlungen für die verschiedenen Fokusgebiete bezüglich der Heizstrukturen und der wirtschaftlichen und zeitlichen Auswirkung gegeben.
Im vierten Schritt entwickelt die Kommune eine Wärmewendestrategie, in der geeignete Umsetzungsmaßnahmen nach wirtschaftlichen Kriterien festgelegt werden.
Wenden Sie sich bei Fragen zur Heizungsmodernisierung an das Fachhandwerk oder Ihren Energieversorger. Weiterhin sind die eingetragenen Energieberater offen für Ihre Fragen. Die staatliche Förderung „Energieberatung für Wohngebäude“ übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Auch die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an.
Ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren kann durch die
Tarif-Angaben des Energieversorgers nachgewiesen werden.
Für Gaskunden reicht dabei der Abschluss eines üblichen
Biogas-Tarifs beim eigenen Versorger. Bei folgenden
Heiztechnologien und Hybridsystemen braucht es keinen
weiteren Nachweis:
Ja, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen
Wärmeplanung in der Kommune dürfen weiterhin Gasheizungen
eingebaut werden. Diese müssen mit steigenden Anteilen von
Biomasse, zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff betrieben
werden: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab
2040.
Eine weitere Option ist eine Hybridheizung, wobei hybrid den Einsatz
von mindestens zwei Energieträgern bedeutet. Als Hybridheizung wird
meist die Kombination aus einer Luftwärmepumpe und einem Gas-Brennwertkessel
bezeichnet.
Das Heizungsgesetz sieht vor, dass beim Einbau von Heizungen, die
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine
Beratung erfolgen muss. Die übernimmt der Fachhandwerker.
Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die entsprechende Region
als Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wurde, dürfen auf
100 Prozent H₂ umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Diese sind
bereits heute im Handel erhältlich. Bis zum Wechsel des Gasnetzes
auf Wasserstoff kann eine solche Heizung ohne erneuerbare Gase betrieben
werden.
Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und das Gebiet nicht als
Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen ist, können weiterhin
Gasheizungen verbaut werden. Diese müssen jedoch mit 65 Prozent erneuerbaren
Energien wie zum Beispiel Biogas betrieben werden.
Ein großflächiger Rückbau von Gasverteilnetzen ist nach Ansicht der Branchenverbände nicht zu erwarten, da diese Netze auch für die Versorgung von 1,8 Millionen Industrie- und Gewerbebetrieben sowie für den Einsatz in der Nah- und Fernwärme gebraucht werden. Generell sind die deutschen Gasnetze für den Transport klimaneutraler Gase vorbereitet.
Im Falle einer Heizungshavarie, das heißt die Heizung ist
nicht mehr zu reparieren, greift für Ein- und
Zweifamilienhäuser eine Übergangsfrist von 5 Jahren,
bei Gas-Etagenheizungen in Mehrfamilienhäusern 8 Jahre
und beim Anschluss an ein Wärmenetz nach kommunaler Wärmeplanung
eine Frist von 10 Jahren. Diese Übergangsfristen sollen
sicherstellen, dass Eigentümer sich nach der kommunalen
Wärmeplanung ihrer Region richten können. Während der
Übergangsfristen kann mit einer herkömmlichen Heizung
weiter geheizt werden.
Wenn für ein Haus in einem Neubaugebiet ein Bauantrag nach dem 1.
Januar 2024 gestellt wurde, müssen für die Wärmeversorgung mindestens
65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden. Wird ein neues Haus
außerhalb eines Neubaugebiets gebaut, zum Beispiel aufgrund eines
Lückenschluss, gilt dies erst, sobald die kommunale Wärmeplanung
vorliegt. Dies ist je nach Größe der Kommune laut Wärmeplanungsgesetz
im Sommer 2026 bzw. 2028 der Fall. Liegt diese schon vor, muss bereits
ab Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien
geheizt werden.
Die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen gemäß
Wärmeplanungsgesetz sieht folgende Fristen vor:
In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum
30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens
zum 30.06.2028 ein Wärmeplan vorliegen.
Ab diesen Zeitpunkten müssen neu installierte Heizungen auch in Bestandsgebäuden
und Neubauten außerhalb von ausgewiesenen Neubaugebieten die Gesetzesvorgaben
erfüllen, das heißt, jede Heizung muss mit mindestens 65 Prozent
erneuerbaren Energien betrieben werden oder einer der definierten
Technologien entsprechen.
Kommunen, die bis zum vorgeschriebenen Fristende keine kommunale
Wärmeplanung vorweisen können, werden anschließend so behandelt,
als ob eine vorliegt. Die 65-Prozent-Regel und die Technologievorgabe
gilt dann auch hier.