Gaswerk Illingen (BESi)

Rahmen­bedingungen

Auf dem Weg zu einem klimaneutralen Deutschland 2045 wurden für den Wärmemarkt das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) und das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung (KWP) verabschiedet. Erfahren Sie alles Wichtige, was Sie zu den neuen Gesetzen wissen müssen.

Das neue “Heizungs­gesetz“

Die Novelle des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG), umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt, trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Heizungen sollen künftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Forderung gilt bisher aber nur im Neubau oder in den Kommunen, in denen bereits eine kommunale Wärmeplanung veröffentlicht ist.

Das ist aktuell in den wenigsten deutschen Städten und Landkreisen der Fall. Das heißt, die Standardmodernisierungen der letzten Jahre auf Gasbrennwerttechnik, Luftwärmepumpe, Heizöl oder Pelletkessel sind weiterhin möglich.

Wegweiser zum Heizungs­gesetz

Wer muss was wann umsetzen?
Der Wegweiser verschafft Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Anforderungen des Gebäude-Energie-Gesetzes.

Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet Länder und Kommunen dazu, einen Plan vorzulegen, mit welchen Lösungen und Energieträgern sie die Kommune bis 2045 klimaneutral mit Wärme versorgen wollen. Diese Planung ist die Grundlage für die Vorgabe der genutzten Infrastruktur in Stadtteilen und Straßenzügen in Bezug auf Wärme- oder Gasnetze und damit entscheidend für die Wahl der Heiztechnologie je Gebäude. Sie definiert, welche Angebote ab wann in welchen Stadtteilen zur Verfügung stehen. Ohne diese Information könnten Fehlinvestitionen auf Seiten der Eigentümer die Folge sein. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum 30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens zum 30.06.2028 ein solcher Wärmeplan vorliegen.

So funktioniert die kommunale
Wärme­planung

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Bestands­analyse

Im ersten Schritt geht es darum, für die Gebäude einer Gemeinde möglichst exakt den Wärmebedarf und das Einsparpotenzial zu ermitteln. Aktuelle Daten liefern zum Beispiel Katasterämter, Open-Source-Quellen, Geoinformationssysteme – und die Bürger.

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Potenzial­analyse

Im zweiten Schritt werden die Potenziale zur Energieerzeugung und mögliche Handlungsfelder in der Kommune analysiert: Gibt es Flächen für Windenergie oder Industrieanlagen, deren Abwärme nutzbar ist?

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Ziel­szenario

Im dritten Schritt werden die Möglichkeiten für eine künftige, regenerative Wärmeversorgung aufgezeigt und Empfehlungen für die verschiedenen Fokusgebiete bezüglich der Heizstrukturen und der wirtschaftlichen und zeitlichen Auswirkung gegeben.

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Wärmewende­strategie

Im vierten Schritt entwickelt die Kommune eine Wärmewendestrategie, in der geeignete Umsetzungsmaßnahmen nach wirtschaftlichen Kriterien festgelegt werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Wenden Sie sich bei Fragen zur Heizungs­modernisierung an das Fachhandwerk oder Ihren Energieversorger. Weiterhin sind die eingetragenen Energieberater offen für Ihre Fragen. Die staatliche Förderung „Energieberatung für Wohngebäude“ übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Auch die Verbraucher­zentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegs­beratung an.

Ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren kann durch die Tarif-Angaben des Energie­versorgers nachgewiesen werden. Für Gaskunden reicht dabei der Abschluss eines üblichen Biogas-Tarifs beim eigenen Versorger. Bei folgenden Heiztechnologien und Hybrid­systemen braucht es keinen weiteren Nachweis:

  • Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Einbau einer Strom­direktheizung
  • Einbau einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-­Hybridheizung
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Einbau einer Biomasse­heizung (Holzheizung, Pelletheizung etc.)
  • Einbau einer Gasheizung, die auf Wasserstoff umrüstbar ist

Individuelle Lösungen zur Erreichung des Anteils der Erneuerbaren von 65 Prozent können durch die Eigentümer umgesetzt werden.

Ja, bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung in der Kommune dürfen weiterhin Gasheizungen eingebaut werden. Diese müssen mit steigenden Anteilen von Biomasse, zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040.

Eine weitere Option ist eine Hybridheizung, wobei hybrid den Einsatz von mindestens zwei Energieträgern bedeutet. Als Hybridheizung wird meist die Kombination aus einer Luftwärme­pumpe und einem Gas-Brennwert­kessel bezeichnet.

Das Heizungsgesetz sieht vor, dass beim Einbau von Heizungen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, eine Beratung erfolgen muss. Die übernimmt der Fachhandwerker.

Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die entsprechende Region als Wasser­stoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen wurde, dürfen auf 100 Prozent H₂ umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Diese sind bereits heute im Handel erhältlich. Bis zum Wechsel des Gasnetzes auf Wasserstoff kann eine solche Heizung ohne erneuerbare Gase betrieben werden.

Wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und das Gebiet nicht als Wasser­stoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen ist, können weiterhin Gasheizungen verbaut werden. Diese müssen jedoch mit 65 Prozent erneuerbaren Energien wie zum Beispiel Biogas betrieben werden.

Ein großflächiger Rückbau von Gas­verteilnetzen ist nach Ansicht der Branchen­verbände nicht zu erwarten, da diese Netze auch für die Versorgung von 1,8 Millionen Industrie- und Gewerbe­betrieben sowie für den Einsatz in der Nah- und Fernwärme gebraucht werden. Generell sind die deutschen Gasnetze für den Transport klimaneutraler Gase vorbereitet.

Im Falle einer Heizungs­havarie, das heißt die Heizung ist nicht mehr zu reparieren, greift für Ein- und Zweifamilien­häuser eine Übergangs­frist von 5 Jahren, bei Gas-Etagen­heizungen in Mehrfamilien­häusern 8 Jahre und beim Anschluss an ein Wärmenetz nach kommunaler Wärmeplanung eine Frist von 10 Jahren. Diese Übergangs­fristen sollen sicherstellen, dass Eigentümer sich nach der kommunalen Wärmeplanung ihrer Region richten können. Während der Übergangs­fristen kann mit einer her­kömmlichen Heizung weiter geheizt werden.

Wenn für ein Haus in einem Neubaugebiet ein Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wurde, müssen für die Wärme­versorgung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien genutzt werden. Wird ein neues Haus außerhalb eines Neubaugebiets gebaut, zum Beispiel aufgrund eines Lückenschluss, gilt dies erst, sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Dies ist je nach Größe der Kommune laut Wärme­planungsgesetz im Sommer 2026 bzw. 2028 der Fall. Liegt diese schon vor, muss bereits ab Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuer­baren Energien geheizt werden.

Die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen gemäß Wärmeplanungs­gesetz sieht folgende Fristen vor:

In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss spätestens zum 30.06.2026 und in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern spätestens zum 30.06.2028 ein Wärmeplan vorliegen.

Ab diesen Zeitpunkten müssen neu installierte Heizungen auch in Bestands­gebäuden und Neubauten außerhalb von ausgewiesenen Neubaugebieten die Gesetzes­vorgaben erfüllen, das heißt, jede Heizung muss mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden oder einer der definierten Technologien entsprechen.

Kommunen, die bis zum vor­geschriebenen Fristende keine kommunale Wärmeplanung vorweisen können, werden anschließend so behandelt, als ob eine vorliegt. Die 65-Prozent-Regel und die Technologie­vorgabe gilt dann auch hier.